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Compliance in Wissenschaft und Forschung
Liegt ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vor, kann dieser über das digitale Hinweissystem der TUD gemeldet werden. Darüber hinaus stehen die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis sowie die Vertrauenspersonen für den wissenschaftlichen Nachwuchs in den Fakultäten als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Mitglieder und Angehörige der TUD haben zudem die Möglichkeit, die Ombudsperson zeitnah persönlich zu konsultieren. Alternativ kann das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) eingesetzte überregionale Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ kontaktiert werden.

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere dann vor, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht, geistiges Eigentum Dritter verletzt oder die Forschungstätigkeit anderer erheblich beeinträchtigt wird. Schwerwiegende Verstöße umfassen beispielsweise die Erfindung oder Fälschung von Forschungsergebnissen sowie Plagiate.

Die Untersuchung und Ahndung von Regelverstößen erfolgt gemäß der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen (GWP-Satzung) vom 1. Juni 2022. § 9 der GWP-Satzung definiert die Tatbestände, die als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten.

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang:
  • vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht werden,
  • geistiges Eigentum oder andere fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt verwertet werden,
  • die Forschungstätigkeit Anderer beeinträchtigt wird,
  • die Mitverantwortung an wissenschaftlichem Fehlverhalten oder anderweitige Pflichtversäumnisse vorzuwerfen sind oder
  • eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen wird.

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    SF
    Sigrid Flade
    Prüfstelle GWP

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